Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Literaturlandschaften e.V.
Er hat seinen Sitz in Nordhorn.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Li­teratur­stätten und -landschaften in Deutschland. Der Zweck des Vereins wird im einzelnen verwirklicht durch: Erfassung, Pflege und Er­hal­t­ung deutscher Litera­turstätten und -landschaften, insbesondere von Geburts-, Wohn- und Grab­stätten deutscher Dichter/innen und Schriftsteller/innen sowie von Land­schaften und Bezugspunk­ten aus Werken der Literatur. Förderung der Pflege des kulturellen Reisens zu be­deut­samen Stätten aus Geschichte, Kunst und Literatur. Zusammenarbeit mit Kommunen, Fremdenverkehrseinrich­tungen und allen Institutionen, in deren Zuständigkeitsbereich sich literatur-geschichtlich bedeutsame Stätten und Bezugs­punkte befinden. Förderung von Maßnahmen im Bildungsbereich zur Heranführ­ung junger Menschen
an das Literaturerbe.

(2) Über die Förderung von Projekten im Ausland entscheidet der Vor­stand im Einzelfall. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, ist jedoch (be­sonders im Bereich der EU) vor­gesehen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 (1) Der Verein dient ausschließlich wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

 

§ 4 Vereinsmittel

(1) Die für den Verein erforderlichen Mittel werden durch Leist­ung­en der Mitglieder aufgebracht.

(2) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich sein materielles Vermögen.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Aufgaben das zumutbare Maß ehren­­amtlicher Tätigkeit, so können arbeitsrechtlich angestellte Kräf­­te für die Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke be­stellt werden. Über die Bestellung entscheidet der Vorstand. Das Auf­gabenfeld angestellter Kräf­te regelt ein Anstellungsvertrag. Sie sind jedoch in jedem Fall gegenüber dem Vorstand weis­ungs­gebunden. Die Vertretungsbefugnis angestellter Kräfte kann nur durch eine Satzungs­änderung geregelt werden.

 

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Einzelpersonen oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können Mit­glieder des Vereins werden. Die Mit­gliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmel­dung und durch Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr sowie durch Zu­stimmung des Vorstan­des.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ab­lehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht an­­­fecht­bar, ebenso ist der Vorstand nicht verpflichtet, Ab­lehnungs­gründe bekannt zu geben.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Abmeldung, Ausschluss oder Tod. Ausgeschlossen werden Mitglieder, die trotz zweifacher Mah­n­­ung mit ihrem Beitrag im Rückstand geblieben sind. Der Aus­tritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mit einer dreimonatigen Kün­digungsfrist erklärt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Ver­eins keine eingezahlten Bei­träge, Kapitaleinlagen oder geleistete Sacheinlagen zurück.

(5) Schüler und Studenten können die volle Mitgliedschaft gegen Zahlung der Hälfte des Jahres­beitrages erwerben. Dies gilt auch für Ehe­partner eines Mitgliedes.

(6) Der Vorstand kann Personen, die sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben oder durch ihr öffentliches Wir­ken zur Erhaltung, Pflege oder publizistischen Bewusst­mach­ung literaturgeschichtlich bedeutender Stätten beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehren­mit­glieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

a) für die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) für die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) für die Entlastung des Vorstandes
d) für die Festsetzung des Beitrages
e) für die Änderung der Satzung
f) für die Auflösung des Verein

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Außerordentliche Mit­glie­derversammlungen werden vom Vor­­stand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tages­ord­nung mit einer Frist von zwei Monaten.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmen­mehr­heit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder­versam­m­lung ist beschlussfähig. Die Sitzungen der Mitgliederversam­ml­ung werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellver­tre­ter/in oder einem vom Vor­stand beauftragten Mitglied geleitet. Über Be­schlüsse und Ab­stimm­ungsergebnisse sind Nieder­schriften anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem/der Schrift­­­führer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern be­­kannt zu machen sind.

(5) Mit der Versammlung können wissenschaftliche, künstlerische und gesellige Veranstaltungen verbunden werden.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitglieder­versam­mlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Ta­ges­ordnung beziehen, sollen spätestens 10 Tage vor Beginn der Mit­­­gliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Er­gänzung der Tagesord­nung entscheidet die Mitglie­­der­­ver­­­sammlung.

(7) In der Mitgliederversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts verfügen ebenfalls über eine Stimme. Es ist nicht möglich, als Ver­treter einer juristischen Person gleichzeitig als na­­türliches Vereins­mit­­glied mehr als eine Stimme abzugeben. Stimm­­­berechtigt sind nur an­we­sende Mitglieder. Die Übertragung von Stimmrech­ten ist nicht möglich.

(8) Wahlen können per Handzeichen – oder auf Antrag eines Mit­gliedes – per geheimer Wahl durchgeführt werden. Dies gilt auch für Abstimmung­en und Entlastungen.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer

(2) Die Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB nimmt der Erste
Vor­s­itz­ende wahr oder der Zweite Vorsitzende. Sie haben Einzelvertret­ungs-be­fu­g­nis.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen auch Mitglieder des Ver­eins sein; ihre Tätigkeit ist ehren­amtlich. Der Vorstand kann weitere Personen zu Vorstandssitzungen als Fachberater ohne Stimm­recht hinzuziehen.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung unter der Bestimmung ihrer Funktion gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wieder­wahl ist mög­lich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, nimmt die nächste Mitglieder­ver­sammlung die Zuwahl für den Rest der Amtsperiode vor.

(5) Der Erste Vorsitzende beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf oder auf Antrag von einem anderen Vorstandsmitglied ein.

(6) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei der Vorstands­mit­glieder erforderlich. Vorstandsbeschlüsse können, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, bei Dringlichkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

(7) Beschlüsse werden bei einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden protokolliert und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(8) Der Erste Vorsitzende kann sich zur Führung der laufenden Geschäfte bei Bedarf und zur Abwendung von Nachteilen für den Verein der Hilfe beratender Berufe bedienen.

 

§ 11 Beirat

Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden. Dieser hat ausschließlich beratende Funktion. Mit­glieder des Beirates müssen nicht Vereins­mitglieder sein.

 

§ 12 Wissenschaftliche Exkursionen

Der Verein kann wissenschaftliche Exkursionen im Sinne des Vereinszwecks anbieten.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführung des Vereins auf die Ordnungs­mäßigkeit hin zu prüfen.

(2) Die Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach Absprache auch einzeln, berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen.

(3) Über das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungs­ergebnis ist vor der Berichterstattung mit dem Vorstand zu erörtern.

 

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der er­schienenen Mitglieder beschlossen. Sie werden nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.

(2) Eine Änderung des § 15 Abs. 2 ist nicht zulässig.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Antrag ist mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muss 4 Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

(2) Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die „Stiftung Weimarer Klassik“ in Weimar sowie an das Schiller-Nationalmuseum in Marbach am Neckar mit der Auflage, es für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden und auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.