Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Literaturlandschaften e.V.
Er hat seinen Sitz in Nordhorn.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Literaturstätten und -landschaften in Deutschland. Der Zweck des Vereins wird im einzelnen verwirklicht durch: Erfassung, Pflege und Erhaltung deutscher Literaturstätten und -landschaften, insbesondere von Geburts-, Wohn- und Grabstätten deutscher Dichter/innen und Schriftsteller/innen sowie von Landschaften und Bezugspunkten aus Werken der Literatur. Förderung der Pflege des kulturellen Reisens zu bedeutsamen Stätten aus Geschichte, Kunst und Literatur. Zusammenarbeit mit Kommunen, Fremdenverkehrseinrichtungen und allen Institutionen, in deren Zuständigkeitsbereich sich literatur-geschichtlich bedeutsame Stätten und Bezugspunkte befinden. Förderung von Maßnahmen im Bildungsbereich zur Heranführung junger Menschen
an das Literaturerbe.
(2) Über die Förderung von Projekten im Ausland entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, ist jedoch (besonders im Bereich der EU) vorgesehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsmittel
(1) Die für den Verein erforderlichen Mittel werden durch Leistungen der Mitglieder aufgebracht.
(2) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich sein materielles Vermögen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Aufgaben das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können arbeitsrechtlich angestellte Kräfte für die Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke bestellt werden. Über die Bestellung entscheidet der Vorstand. Das Aufgabenfeld angestellter Kräfte regelt ein Anstellungsvertrag. Sie sind jedoch in jedem Fall gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden. Die Vertretungsbefugnis angestellter Kräfte kann nur durch eine Satzungsänderung geregelt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Einzelpersonen oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und durch Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr sowie durch Zustimmung des Vorstandes.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, ebenso ist der Vorstand nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Abmeldung, Ausschluss oder Tod. Ausgeschlossen werden Mitglieder, die trotz zweifacher Mahnung mit ihrem Beitrag im Rückstand geblieben sind. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine eingezahlten Beiträge, Kapitaleinlagen oder geleistete Sacheinlagen zurück.
(5) Schüler und Studenten können die volle Mitgliedschaft gegen Zahlung der Hälfte des Jahresbeitrages erwerben. Dies gilt auch für Ehepartner eines Mitgliedes.
(6) Der Vorstand kann Personen, die sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben oder durch ihr öffentliches Wirken zur Erhaltung, Pflege oder publizistischen Bewusstmachung literaturgeschichtlich bedeutender Stätten beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
a) für die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) für die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) für die Entlastung des Vorstandes
d) für die Festsetzung des Beitrages
e) für die Änderung der Satzung
f) für die Auflösung des Verein
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Monaten.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied geleitet. Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu machen sind.
(5) Mit der Versammlung können wissenschaftliche, künstlerische und gesellige Veranstaltungen verbunden werden.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, sollen spätestens 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) In der Mitgliederversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts verfügen ebenfalls über eine Stimme. Es ist nicht möglich, als Vertreter einer juristischen Person gleichzeitig als natürliches Vereinsmitglied mehr als eine Stimme abzugeben. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht möglich.
(8) Wahlen können per Handzeichen – oder auf Antrag eines Mitgliedes – per geheimer Wahl durchgeführt werden. Dies gilt auch für Abstimmungen und Entlastungen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
(2) Die Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB nimmt der Erste
Vorsitzende wahr oder der Zweite Vorsitzende. Sie haben Einzelvertretungs-befugnis.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen auch Mitglieder des Vereins sein; ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann weitere Personen zu Vorstandssitzungen als Fachberater ohne Stimmrecht hinzuziehen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung unter der Bestimmung ihrer Funktion gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Zuwahl für den Rest der Amtsperiode vor.
(5) Der Erste Vorsitzende beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf oder auf Antrag von einem anderen Vorstandsmitglied ein.
(6) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei der Vorstandsmitglieder erforderlich. Vorstandsbeschlüsse können, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, bei Dringlichkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
(7) Beschlüsse werden bei einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden protokolliert und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(8) Der Erste Vorsitzende kann sich zur Führung der laufenden Geschäfte bei Bedarf und zur Abwendung von Nachteilen für den Verein der Hilfe beratender Berufe bedienen.
§ 11 Beirat
Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden. Dieser hat ausschließlich beratende Funktion. Mitglieder des Beirates müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
§ 12 Wissenschaftliche Exkursionen
Der Verein kann wissenschaftliche Exkursionen im Sinne des Vereinszwecks anbieten.
§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführung des Vereins auf die Ordnungsmäßigkeit hin zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach Absprache auch einzeln, berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen.
(3) Über das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsergebnis ist vor der Berichterstattung mit dem Vorstand zu erörtern.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen. Sie werden nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.
(2) Eine Änderung des § 15 Abs. 2 ist nicht zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Antrag ist mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muss 4 Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
(2) Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die „Stiftung Weimarer Klassik“ in Weimar sowie an das Schiller-Nationalmuseum in Marbach am Neckar mit der Auflage, es für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden und auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.